Lehrberuf Binnenschifffahrt
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Binnenschiffer oder Binnenschifferin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20000749
Dokumentnummer
NOR40008382
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