§ 1 Binnenschiffahrt – Notlage

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1933

§ 1

Der Reichsverkehrsminister wird ermächtigt, zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt, namentlich zum Ausgleich zwischen dem Angebot an Frachtgut und Frachtraum, verkehrswirtschaftliche Maßnahmen zu treffen. Er kann insbesondere

  1. a) Schiffahrttreibende zu öffentlich-rechtlichen Verbänden zusammenschließen sowie die Ausnutzung des Kahn- und Schlepparks und seine Vermehrung beschränken,
  2. b) selbst oder durch dazu von ihm ermächtigte Verbände oder andere Stellen Mindest- und Höchstentgelte in der Binnenschiffahrt (Beförderungspreise, Anteilfrachten, Schlepplöhne, Maklerentgelte, Schiffsmieten, Vergütungen für die Einlagerung von Gütern in Binnenschiffen oder dergleichen) festsetzen und die Verteilung des Fracht- und des Lagergutes und der Schleppgelegenheiten regeln,
  3. c) zur Durchführung von Abwrackmaßnahmen den zu a) genannten Verbänden das Recht verleihen, Umlagen zu erheben.

Schlagworte

Kahnpark, Mindestentgelt, Frachtgut

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011217

Dokumentnummer

NOR12144428

alte Dokumentnummer

N9193312343I

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