§ 1 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck

§ 1.

(1) Ziel ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung auch in verschränkter Form in einem Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund

  1. 1. den gesetzlichen Schulerhaltern öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, Zweckzuschüsse und
  2. 2. den Schulerhaltern von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Förderungen
  1. zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Daher sollen 750 Millionen Euro aus der Einmalzahlung insbesondere für den Ausbau von ganztägigen Schul- und Betreuungsangeboten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Der weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll

  1. 1. den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,
  2. 2. die Chancengerechtigkeit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und
  3. 3. ein ganzjähriges bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

Schlagworte

Schulangebot

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40202069

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