§ 1 BiDokVFH

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Das Informationsrecht der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gegenüber den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß § 23 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2012, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Jeder Datenbereitstellung sind Bezeichnung, Anschrift, Rechtsnatur und Datenverarbeitungsregisternummer des Erhalters des Fachhochschul-Studienganges oder der Fachhochschule sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Zur Codierung der Staaten (sieheAnlage 1, im Punkt 1 die Merkmale 6, 7, 12; im Punkt 2 die Merkmale 6, 7 und 12; im Punkt 3 die Merkmale 6 und 7) sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(4) Die Erhalter haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003172

Dokumentnummer

NOR40143970

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