Allgemeines
§ 1.
(1) Die Benützung der Hochschulbibliotheken ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zu gewährleisten:
- 1. durch Bereitstellung der Bestände und von Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen der Hochschulbibliothek;
- 2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen;
- 3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung außerhalb der Hochschulbibliothek;
- 4. durch Vermittlung an der Hochschulbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken;
- 5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer oder anderer Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen der Hochschulbibliothek oder anderer Bibliotheken;
- 6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.
(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung ist nicht:
- 1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,
- 2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung bestimmt sind.
(3) Zur Benützung der Hochschulbibliothek sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:
- 1. Personen über 18 Jahren,
- 2. Personen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn sie Angehörige einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule sind,
- 3. sonstige Personen mit Bewilligung der Hochschulbibliothek, soweit dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist.
- 4. Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie juristische Personen einschließlich internationaler Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben, Ständige Vertretungen bei diesen und ausländische Vertretungsbehörden in Österreich;
- 5. ausländische Bibliotheken im Rahmen des internationalen Leihverkehrs.
(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung ist insoweit einzuschränken, als deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist.
(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter
- 1. „Werk“ jedes Einzelstück von Druckwerken, Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern (Schallträger, Lichtbilder, Filme und dergleichen) das zu den Beständen der Hochschulbibliothek gehört oder durch die Hochschulbibliothek zur Benützung beschafft wird;
- 2. „Leseraum“ jeder zur Benützung der Bestände innerhalb der Hochschulbibliothek bestimmte Raum;
- 3. „Magazin“ ein Raum, in dem nicht zur freien Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt sind;
- 4. „Freihandaufstellung“ die Aufstellung von Werken zur freien Entnahme;
- 5. „Benützungsordnung“ die Verordnung betreffend nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek gemäß § 37 Abs. 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes;
- 6. „Lehrbuchsammlung“ die Menge jener Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren angeschafft und vom übrigen Bestand getrennt aufgestellt werden,
- zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009491
Dokumentnummer
NOR40056538
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