1. Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bibliotheksordnung regelt
- 1. die Bedingungen, unter denen die Bibliothek und das Kupferstichkabinett benützt werden können;
- 2. die interne Organisation der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts.
(2) Die Bibliotheksordnung regelt nicht
- 1. die Bereitstellung von Werken der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts für Ausstellungszwecke;
- 2. die Bereitstellung von Werken der Bibliothek zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;
- 3. die Bereitstellung von Werken des Kupferstichkabinetts zur Herstellung von Reproduktionen.
(3) „Werk“ oder „Exemplar“ im Sinne dieser Verordnung ist jedes Einzelstück von Informationsträgern, das zu den Beständen der Bibliothek oder des Kupferstichkabinetts gehört oder durch diese Einrichtungen zur Benützung beschafft wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124632
alte Dokumentnummer
N7199326634J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)