§ 1 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

1. Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bibliotheksordnung regelt

  1. 1. die Bedingungen, unter denen die Bibliothek und das Kupferstichkabinett benützt werden können;
  2. 2. die interne Organisation der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts.

(2) Die Bibliotheksordnung regelt nicht

  1. 1. die Bereitstellung von Werken der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts für Ausstellungszwecke;
  2. 2. die Bereitstellung von Werken der Bibliothek zur Herstellung von Reproduktionen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind;
  3. 3. die Bereitstellung von Werken des Kupferstichkabinetts zur Herstellung von Reproduktionen.

(3) „Werk“ oder „Exemplar“ im Sinne dieser Verordnung ist jedes Einzelstück von Informationsträgern, das zu den Beständen der Bibliothek oder des Kupferstichkabinetts gehört oder durch diese Einrichtungen zur Benützung beschafft wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124632

alte Dokumentnummer

N7199326634J

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