§ 1
§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 12a Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
- 1. integrierte jugendliche Ausländer, sofern sie ihre Schulpflicht in Österreich beendet haben und wenigstens ein Elternteil, der zum Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war;
- 2. Ausländer, die gemäß einer Verordnung auf Grund des § 12 AufG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
- 3. Ausländer, an deren Beschäftigung
- a) im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung, speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten oder besondere Erfahrung oder
- b) im Hinblick auf den mit der Beschäftigung verbundenen Transfer von Investitionskapital
gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen;
- 4. Ausländer, für die zwischenstaatliche Abkommen zwingend Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt vorsehen;
- 5. Ausländer, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 AufG vorliegen;
- 6. Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, vorliegt;
- 7. Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des § 18 AuslBG vorliegen;
- 8. Grenzgänger im Sinne der §§ 1 Abs. 3 Z 2 und 13 Abs. 3 AufG für eine Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, der sie innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt hat.
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