1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung ist, soweit die Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools), Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche und Badestellen in Badegewässern anzuwenden.
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Der 2. Abschnitt B und C, 5. Abschnitt B und 6. Abschnitt dieser Verordnung ist auf Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder, der 2., 3., 4. Abschnitt A, 5. und 6. Abschnitt auf Bäder an Oberflächengewässern, der 2. Abschnitt A und C, 3. Abschnitt,
- 5. Abschnitt A und 6. Abschnitt auf Kleinbadeteiche, der
- 2. Abschnitt A und B, 3., 4. und 5. Abschnitt auf Badestellen nicht anzuwenden.
(4) Die §§ 31, 46 Abs. 1 und 59 sind auf Bäder, die §§ 51 Abs. 1 und 53 auf Kleinbadeteiche, § 46 Abs. 1 auf Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden.
(5) Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 31, 46 Abs. 1 und 59 - auf Becken, die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt werden und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Wasser eine Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(6) Diese Verordnung ist auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)