§ 1 BHOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Haftungsobergrenzen

§ 1.

(1) Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
  2. 2. sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.

(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus

  1. 1. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 193 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
  2. 2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.

(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus

  1. 1. einem Gesamtbetrag von 18 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
  2. 2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 175 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.

(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.

(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.

(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.

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