§ 1 BGSV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von sehr giftigen und giftigen (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) Stoffen und Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 und 5 ChemG 1996), die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG in Begasungsobjekten (§ 2 Abs. 3) eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung ist auch auf Zubereitungen und Fertigwaren (§ 2 Abs. 6 ChemG 1996) anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung sehr giftige oder giftige Gase bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte (§ 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.

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