§ 1 BFGG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2014

1. Teil

Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt

Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

§ 1.

(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:

  1. 1. Bundesministerium für Finanzen,
  2. 2. Finanzämter und
  3. 3. Zollämter.

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

  1. 1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
  2. 2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

20008209

Dokumentnummer

NOR40166761

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