§ 1 Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, Akademische Lerncoach“ und Akademischer Lerncoach“, Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut THINKPäd“, Linz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“

§ 1.

Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Denktraining

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20003642

Dokumentnummer

NOR40056579

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