§ 1.
Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat in tabellarischer Form folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke oder Grundstücksteile befinden,
- 2. die Grundstücksnummern,
- 3. die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen sind,
- 4. die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses II,
- 5. die Benützungsarten der Grundstücke oder Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
- 6. das Flächenausmaß der Grundstücke oder Grundstücksteile in Quadratmetern,
- 7. die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile.
Schlagworte
Grenzkataster
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10006680
Dokumentnummer
NOR12073152
alte Dokumentnummer
N5198125636L
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