§ 1 Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1953

§ 1.

(1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft (Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk, je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt worden ist, als

„Österreichisches Erzeugnis“

oder als

„Ausländisches Erzeugnis“

bezeichnet wird (§ 2).

(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung des Getränkes beeinflussende Handlung zu verstehen.

(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland einen Zusatz von Wasser nur zu dem Zweck erhalten haben, um den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind als

„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt“ zu bezeichnen (§ 2).

(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt worden sind, sind als

„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt“ zu bezeichnen (§ 2).

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

10001917

Dokumentnummer

NOR12025252

alte Dokumentnummer

N2195310795R

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