§ 1 Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

§ 1.

Blei-, Kopier- und Farbstifte von 3 cm Länge aufwärts sowie Blei-, Kopier- und Farbminen von 13 cm Länge aufwärts dürfen nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

Schlagworte

Bleistift, Kopierstift, Bleimine, Kopiermine

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10001925

Dokumentnummer

NOR12025399

alte Dokumentnummer

N2195418775R

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