ERSTER ABSCHNITT
Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe Bewährungshelfer
§ 1.
(1) Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.
(2) Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR40269729
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