Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (vgl. § 2).
Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges
§ 1.
Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:
- 1. § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 2008/468 (Anm.: BGBl. II Nr. 468/2008), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges sinngemäß anzuwenden.
- 2. Abweichend von Z 1 kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen bemessen werden. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
20010180
Dokumentnummer
NOR40201098
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