§ 1.
Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundes- und Landeslehrer sowie auf die Erzieher an den dem Bundesminister für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen und Schülerheimen Anwendung.
Schlagworte
Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008437
Dokumentnummer
NOR12098349
alte Dokumentnummer
N61978160390
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