§ 1.
Die organisatorische Einrichtung „Bundesgebäudeverwaltung - Bundesbaudirektion Wien“, die zur Besorgung von Geschäften der Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten besteht, wird zur betriebsähnlichen Einrichtung erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004754
Dokumentnummer
NOR12051876
alte Dokumentnummer
N3199223343J
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