§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2023

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 130/2024).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2023 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2023 festzusetzen ist, beträgt 3 313 972 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

20012227

Dokumentnummer

NOR40252298

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