§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2022

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 98/2023)

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2022 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2022 festzusetzen ist, beträgt 3 148 722 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011978

Dokumentnummer

NOR40246497

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