§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2021

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2021

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 294/2022).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2021 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2021 festzusetzen ist, beträgt 2 526 632 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

20011627

Dokumentnummer

NOR40237038

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