§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2019

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2019

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 560/2020).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2019 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2019 festzusetzen ist, beträgt 2 683 667 €.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20010651

Dokumentnummer

NOR40214653

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