Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 560/2020).
§ 1.
Die Betragsgrenze für das Jahr 2019 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2019 festzusetzen ist, beträgt 2 683 667 €.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020
Gesetzesnummer
20010651
Dokumentnummer
NOR40214653
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