§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2018

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 102/2019).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2018 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2018 festzusetzen ist, beträgt 2 595 217 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20010204

Dokumentnummer

NOR40202434

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