§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2016

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2016

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 159/2017).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2016 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2016 festzusetzen ist, beträgt 2 500 535 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20009645

Dokumentnummer

NOR40186876

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