§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2014

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 108/2015).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2014 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2014 festzusetzen ist, beträgt 2 428 644 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20008919

Dokumentnummer

NOR40164479

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