§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2013

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2013

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 207/2014).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2013 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2012 festzusetzen ist, beträgt 2 342 887 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20008431

Dokumentnummer

NOR40151178

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