§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2012

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2012

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 152/2013).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2012 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2012 festzusetzen ist, beträgt 2 208 100 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20007868

Dokumentnummer

NOR40140332

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