§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2009

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2009

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 168/2011).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2009 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2009 festzusetzen ist, beträgt 2 031 440 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20006392

Dokumentnummer

NOR40108589

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