§ 1 Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2008

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 220/2009).

§ 1.

Die Betragsgrenze für das Jahr 2008 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2008 festzusetzen ist, beträgt 1 569 550 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020

Gesetzesnummer

20005886

Dokumentnummer

NOR40100179

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