§ 1 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Lehrberuf Betonfertigungstechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Betonfertigungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigungstechniker bzw. Betonfertigungstechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106382

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