I. Hauptstück
Gesellschaftsrechtliche Vorschriften
Beteiligungsfonds
§ 1.
Ein Beteiligungsfonds ist ein in einem eigenen Rechnungskreis zusammengefaßtes Vermögen im Eigentum einer Beteiligungsfondsgesellschaft im Sinne des § 3, das durch die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 6 finanziert wird und dem Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 14 dient.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032798
alte Dokumentnummer
N2198218540R
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