Artikel I.
Vormerkung der Wohnungsuchenden.
§ 1.
(1) Die Gemeinden haben Wohnungsuchende, die in ihrem Bereich zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig gewohnt haben, auf ihren Antrag als wohnungsbedürftig unverzüglich vorzumerken, wenn
- a) sie obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind oder
- b) ihre Wohnung seit mehr als einem Jahr überbelegt ist oder
- c) ihre Wohnung nach Eingehen des Mietverhältnisses von der Bezirksverwaltungsbehörde als gesundheitsschädlich erklärt wurde.
(2) Als wohnungsbedürftig im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
- a) Ehepaare nach mindestens einjähriger Dauer der Ehe, sofern sie in Ermangelung einer eigenen Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt führen können,
- b) Untermieter, wenn auf sie beziehungsweise auf die von ihnen bewohnten Wohnräume eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.
(3) Als unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht gilt ein Wohnungsuchender, wenn er auf Grund eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels zur Räumung gezwungen ist.
(4) Als überbelegt gilt eine Wohnung (Wohnräume - Abs. 2 lit. b), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als eine Person übersteigt; die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Wohnung nur dann als überbelegt gilt, wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
(5) Zum Hausstand (Abs. 4) zählen: Der Ehegatte (Lebensgefährte), Personen, die zum Mieter in einem Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Adoptionsverhältnis stehen, ferner Pflegekinder und in Hausgemeinschaft aufgenommene Hausgehilfen.
Schlagworte
Verwandtschaftsverhältnis, Schwägerschaftsverhältnis, Verwandte,
Verschwägerte
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026067
alte Dokumentnummer
N2195610356S
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