§ 1 Besonders belastende Berufstätigkeiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit demjenigen Zeitpunkt in Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt (vgl. § 2).

Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1.

Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  2. 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  3. 3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20004643

Dokumentnummer

NOR40076343

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