§ 1.
(1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind
- a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
- b) folgende Faustfeuerwaffen : Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen sowie Schußapparate zur Betäubung oder Tötung von Tieren.
(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.
Schlagworte
Kleinkalibergewehr, Gaswaffe, Viehbetäubungsapparat
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR40215393
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