§ 1 Beschußgesetz – Durchführungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 1.

(1) Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind

  1. a) folgende Gewehre: Flinten, Büchsen, mehrläufige Gewehre, Kleinkaliber- und Flobertgewehre;
  2. b) folgende Faustfeuerwaffen : Revolver, Terzerole, Pistolen aller Art, Gas- und Signalwaffen sowie Schußapparate zur Betäubung oder Tötung von Tieren.

(2) Das Beschußgesetz findet keine Anwendung auf Knallapparate, aus denen das Verfeuern eines Geschosses nicht möglich ist, ferner auf Handfeuerwaffen für Zimmerstutzenpatronen, Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen, oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden.

(3) Ferner findet das Beschußgesetz keine Anwendung auf Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die durch eine Wehrmacht oder in deren Auftrag hergestellt, verwendet oder instandgesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse und als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile der Waffe.

Schlagworte

Kleinkalibergewehr, Gaswaffe, Viehbetäubungsapparat

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR40215393

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