I. Abschnitt.
Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.
§ 1.
(1) Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.
(2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
(3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
(4) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.
Schlagworte
Funktionssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10011273
Dokumentnummer
NOR40255089
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