Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes fallen und in denen in dieser Verordnung angeführte Arbeiten verrichtet werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer, die unter die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, oder des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, fallen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008375
Dokumentnummer
NOR12097958
alte Dokumentnummer
N6197632842L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)