Lehrberuf Berufsfotograf/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Berufsfotograf/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotograf oder Berufsfotografin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Berufsfotografin
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20007260
Dokumentnummer
NOR40128415
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