§ 1 Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Lehrberuf Berufsfotograf/in

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Berufsfotograf/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2)  Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotograf oder Berufsfotografin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Berufsfotografin

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20007260

Dokumentnummer

NOR40128415

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