§ 1 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und an Absolventinnen unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ zu verleihen.

Schlagworte

Kulturmanagerin

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009965

Dokumentnummer

NOR12125747

alte Dokumentnummer

N7199529888L

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