§ 1 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 1.

Der Präsident oder die Präsidentin der Donau-Universität Krems hat an Absolventen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten dreisemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“, an Absolventinnen des von der Donau-Universität Krems durchgeführten dreisemestrigen Hochschullehrganges „Europäische Journalismus Akademie“ nach erfolgreichem Bestehen der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10009997

Dokumentnummer

NOR12126133

alte Dokumentnummer

N7199643747L

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