§ 1.
Der Dekan oder die Dekanin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat an die Absolventen des an dieser Fakultät eingerichteten Universitätslehrganges für Export- und Internationales Management nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Vorprüfungen und der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“ zu verleihen.
Schlagworte
Exportmanagement
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10010020
Dokumentnummer
NOR12126385
alte Dokumentnummer
N7199657921J
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