§ 1.
Die wissenschaftliche Leitung des von Schloß Hofen durchgeführten Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht hat an die Absolventen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und an die Absolventinnen des Post-Graduate-Lehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10010001
Dokumentnummer
NOR12126222
alte Dokumentnummer
N7199653546J
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