§ 1.
Der Dekan oder die Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz hat an die Absolventen des Universitätslehrganges für Europarecht nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Prüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitätslehrganges für Europarecht“, an die Absolventinnen dieses Lehrganges nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Gesetzesnummer
10009999
Dokumentnummer
NOR12126139
alte Dokumentnummer
N7199643808L
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