§ 1 Berufsbezeichnungen Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und Akademisch geprüfter Kulturmanager“

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

§ 1.

Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien hat an Absolventinnen des an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“ und an Absolventen des von der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien durchgeführten Lehrganges für Kulturmanagement unter den genannten Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10010032

Dokumentnummer

NOR12126704

alte Dokumentnummer

N7199712362Y

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