§ 1.
Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer im Ausmaß von 32 Wochenstunden sowie nach Absolvierung eines vierwöchigen Praktikums und nach erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Markt- und Meinungsforscher(in)“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009698
Dokumentnummer
NOR12122816
alte Dokumentnummer
N7199010049L
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