§ 1 Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 1.

Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer im Ausmaß von 32 Wochenstunden sowie nach Absolvierung eines vierwöchigen Praktikums und nach erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Markt- und Meinungsforscher(in)“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009698

Dokumentnummer

NOR12122816

alte Dokumentnummer

N7199010049L

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