§ 1 Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1988

§ 1.

Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter PR-Berater“ zu verleihen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009649

Dokumentnummer

NOR12122458

alte Dokumentnummer

N7198816986J

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