§ 1.
Der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und an Absolventinnen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Toxikologin“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009939
Dokumentnummer
NOR12125366
alte Dokumentnummer
N7199434171J
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