§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Toxikologe“ und Akademisch geprüfte Toxikologin“

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 1.

Der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und an Absolventinnen des an dieser Fakultät durchgeführten Hochschullehrganges in Toxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Toxikologin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009939

Dokumentnummer

NOR12125366

alte Dokumentnummer

N7199434171J

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