§ 1.
Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Tourismuswirtschaft, des an der Universität Klagenfurt eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismusmanagement und des an der Universität Innsbruck eingerichteten Universitätslehrganges für Tourismus ist nach Erfüllung nachstehender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“, den Absolventinnen der genannten Lehrgänge die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009963
Dokumentnummer
NOR12125738
alte Dokumentnummer
N7199524813L
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