§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ und an Absolventinnen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10010013
Dokumentnummer
NOR12126297
alte Dokumentnummer
N7199656664J
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