§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ bzw. Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Linz hat an Absolventen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ und an Absolventinnen des von der Universität Linz durchgeführten Hochschullehrganges für leitendes Pflegepersonal nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10010013

Dokumentnummer

NOR12126297

alte Dokumentnummer

N7199656664J

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