§ 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 1.

Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10009959

Dokumentnummer

NOR12125700

alte Dokumentnummer

N7199442221J

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