§ 1.
Der Rektor oder die Rektorin der Universität Innsbruck hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und an Absolventinnen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck durchgeführten Hochschullehrganges für Lehrkräfte in den Gesundheitsberufen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10009959
Dokumentnummer
NOR12125700
alte Dokumentnummer
N7199442221J
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